Satzung
Wie jeder eingetragene Verein, haben auch wir eine Satzung. Die aktuelle Satzung vom 30.01.1998 können sie hier einsehen.Download als PDF (ca. 100kB)
Satzung vom 30.01.1998
Vereinssatzung für die Freiwillige Feuerwehr Holzheim
- § 1 Name, Sitz und Rechtsform § 2 Zweck und Aufgabe § 3 Mitgliedschaft § 4 Erwerb der Mitgliedschaft § 5 Beendigung der Mitgliedschaft § 6 Mittel § 7 Organe des Vereins § 8 Mitgliederversammlung § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung § 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung § 11 Vereinsvorstand § 12 Geschäftsführung und Vertretung § 13 Rechnungswesen § 14 Auflösung § 15 Inkrafttreten
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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Holzheim“
- Der Sitz des Vereins ist Pohlheim-Holzheim.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen werden. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung „e.V.“ im Namen.
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§ 2 Zweck und Aufgabe
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Der Verein Freiwillige Feuerwehr Holzheim hat den Zweck;
- das Feuerwehrwesen der Stadt Pohlheim im Stadtteil Holzheim zu fördern,
- die vereinsbezogenen Interessen der Mitglieder zu vertreten.
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Aufgaben des Vereins sind insbesondere,
- die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen und Veranstaltungen zu fördern und zu pflegen,
- interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
- Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben,
- die Jugendarbeit zu fördern
- zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu informieren.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenverordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
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Der Verein Freiwillige Feuerwehr Holzheim hat den Zweck;
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§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an;
- die aktiven Mitglieder (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Musikzug),
- die passiven Mitglieder (Altersabteilung),
- die Ehrenmitglieder,
- die fördernden Mitglieder.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Beitragszahlung freigestellt.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und seiner Ziele erworben haben, Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
- Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von seitens des Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht im Sinne des § 45 StGB verliert, ferner bei Verzug der Beitragszahlungen in der Höhe eines Jahresbeitrages um mehr als 6 Monate.
- Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
- In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
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§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht;- durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird,
- durch freiwillige Zuwendungen,
- durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
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§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind;- die Mitgliederversammlung,
- der Vereinsvorstand.
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§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinen Vertreter einberufen und geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie allen Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in dem offiziellen Bekanntmachungsorgan der Stadt Pohlheim, auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
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§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind;- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von 5 Jahren, sofern sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören, der Vorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
- die Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes und Rechners,
- Wahl von zwei Kassenprüfern auf 1 Jahr, direkte Wiederwahl ist nicht zulässig,
- Beschluß über Satzungsänderungen,
- Wahl von Ehrenmitgliedern,
- Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muß innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muß in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
- Vorsitzender, stv. Vorsitzender, Rechnungsführer, Schriftführer / Pressewart, stv. Schriftführer / Pressewart und Beisitzer werden einzeln und offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, sie ist vom Schriftführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
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§ 11 Vereinsvorstand
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Der Vereinsvorstand besteht aus;
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Rechnungsführer,
- dem Schriftführer / Pressewart
- dem stellvertretenden Schriftführer / Pressewart,
- den zwei Beisitzern,
- dem Wehrführer,
- dem stellvertretenden Wehrführer,
- dem Jugendfeuerwehrwart,
- dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung,
- dem Vorsitzenden des Musikzuges,
- dem Stabführer / Dirigent des Musikzuges.
Die Vorstandsmitglieder g) – j) werden von der Mitgliederversammlung der Einsatzabteilung gewählt.
Die Vorstandsmitglieder k) – l) werden von der Mitgliederversammlung des Musikzuges gewählt.
Die unter g) – l) genannten sind, nach erklärtem Einverständnis, kraft Amtes Vorstandsmitglieder. - Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden die Aufgaben von einem anderen Vereinsmitglied, welches vom Vorstand bestimmt wird, wahrgenommen.
- Ehrenvorsitzende / Ehrenmitglieder können beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.
- Der Vorstand hat die Mitglieder ortsüblich und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
- Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen, mit einer Frist von 3 Tagen, mündlich oder schriftlich ein und leitet die Versammlung. Im Fall der Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes ist schriftlich einzuladen. Über den wesentlichen Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
- Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
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Der Vereinsvorstand besteht aus;
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§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
- Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jeder ist von Ihnen einzelvertretungsberechtigt.
- Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 13 Rechnungswesen
- Der Rechner ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eine Anordnung erteilt hat.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
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§ 14 Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier fünftel der Mitglieder vertreten sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pohlheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ im Stadtteil Holzheim zu verwenden hat.
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§ 15 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt, nach der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 30.01.98 sofort in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.02.1997 außer Kraft.
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Vorsitzender Helmut Jung
stellv. Vorsitzender Volker Meckel
Stand 30.01.98