Wie jeder eingetragene Verein, haben auch wir eine Satzung. In der Satzung wird der der Name, Zweck, Aufbau und vieles mehr geregelt. Die Satzung wird durch Ordnungen ergänzt. Beispielsweise der Beitrag ist in der Beitragsordnung niedergeschrieben. Die aktuelle Satzung vom 10.04.2015 und die Ordnungen können sie hier einsehen.

Satzung | Datenschutzklausel | Beitragsordnung | Ehrenordnung

 

Satzung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Holzheim e.V.“
Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Mittel
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
§ 13 Vereinsvorstand
§ 14 Beirat
§ 15 Geschäftsführung
§ 16 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
§ 17 Rechnungswesen
§ 18 Auflösung
§ 19 Haftung des Vereins
§ 20 Salvatorische Klausel
§ 21 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
  1. Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Holzheim e.V. “
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 35415 Pohlheim-Holzheim.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden aufgrund der Lesbarkeit einheitlich in männlicher Form geführt, unbestritten stehen alle Funktionen gleichberechtigt Frauen wie Männern offen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
  1. Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen sowie das Feuerwehrmusikwesen im Stadtteil Pohlheim-Holzheim zu fördern.

    Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a. die ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens und des Feuerwehrmusikwesens
    b. die soziale Fürsorge der Mitglieder
    c. die Förderung der Alterskameraden
    d. die Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen
    e. die Förderung der Jugendfeuerwehr
    f. die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.

  2. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Einzelnen Funktionsträgern kann die Mitgliederversammlung sachbezogene, pauschale Aufwandsentschädigungen zubilligen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung
§ 4 Mitgliedschaft

Dem Verein können als Mitglieder angehören:

  1. aktive Mitglieder (sind aktive Einsatzkräfte, Mitglieder der Jugendfeuerwehr, aktive Spielleute)
  2. passive Mitglieder (sind ehemalige aktive Mitglieder mit mindestens 10 aktiven Dienstjahren)
  3. fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.
  2. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Aufnahmeantrag entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Jedes Mitglied erkennt durch Abgabe des Aufnahmeantrages diese Satzung an.
  7. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Die Einverständnis dazu wird durch den Antragsteller mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich erklärt.
  8. Personen, welche sich besondere Verdienste um den Verein und/oder seine Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod
  • durch Austritt
  • durch Streichung
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  1. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  2. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands dann vorgenommen werden, wenn das Vereinsmitglied ersichtlich jedes Interesse an der Mitgliedschaft verloren hat und auch seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht mehr nachkommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn trotz wiederholter Mahnung, der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wird. Die Verfahrensweise zum Streichungsverfahren ist analog der zum Ausschlussverfahren.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten hat.
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
    • Mitglieder des Vorstands in der Öffentlichkeit beleidigt
    • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
  4. Über den Ausschluss / die Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig.
  5. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und wird dem Sitzungsprotokoll beigefügt.
  6. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt.
  7. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
  8. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
  9. Der Ausschluss / die Streichung aus dem Verein wird mit der Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  10. Die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder kann nur durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung.
  2. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  3. Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  5. Mitglieder haben:
    a. Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
    b. Informations- und Auskunftsrechte
    c. das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
    d. Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
    e. Treuepflicht gegenüber dem Verein
    f. pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds).
§ 8 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

  1. jährliche Mitgliedsbeiträge deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  2. freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden) sowie sonstige Einnahmen.
  3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. der Beirat
§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan und setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
  2. Der 1.Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden geleitet.
  4. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
  5. Die Einberufung erfolgt durch die Veröffentlichung der Einladung in dem offiziellen Bekanntmachungsorgan der Stadt Pohlheim „Pohlheimer Nachrichten“.
  6. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich auf dem Postweg eingeladen.
  7. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  8. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  2. Wahl des geschäftsführenden Vorstands
  3. Wahl des erweiterten Vorstands
  4. Wahl der 2 Kassenprüfer und eines Vertreters
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Genehmigung der Jahresrechnung
  7. Entlastung des Vorstands und des Kassenverwalters
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  9. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung und Stimmenhäufung ist unzulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel Mehrheit der zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellten stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Es wird offen gewählt, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt geheime Wahl.
  5. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu bescheinigen ist.
  7. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 13 Vereinsvorstand

der Gesamtvorstand gliedert sich in:

  • den geschäftsführenden Vorstand
  • den erweiterten Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender
  3. Kassenverwalter

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. Schriftführer
  2. stellv. Schriftführer *)
  3. Beisitzer / Fachwarte *)
  4. stellv. Kassenverwalter *) **)

*) über eine Besetzung und die Anzahl der Personen kann durch den Vorstand im Vorfeld der Wahl nach Bedarf entschieden werden. Die Versammlung ist vor dem Wahlgang darüber zu informieren.
**) der stellv. Kassenverwalter vertritt den Kassenverwalter im Verhinderungsfall auch im geschäftsführenden Vorstand.

  1. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig und Mitglied im Verein sein.
  2. Die Stellvertreterfunktionen vertreten jeweils im Verhinderungsfall.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstands statt. In der Zwischenzeit werden die Aufgaben von einem anderen Vereinsmitglied, welches vom Vorstand bestimmt wird, wahrgenommen.
§ 14 Beirat

Zur Beratung des Vorstands wird ein Beirat gebildet.

Dem Beirat sollten angehören:

  1. Wehrführer
  2. stellv. Wehrführer
  3. Vertreter der Ehren- und Altersabteilung
  4. Jugendfeuerwehrwart
  5. Vorsitzender des Musikzugs
  6. musikalischer Leiter des Musikzugs
  7. sonstige notwendige sachverständige Personen
  1. Der Beirat unterstützt die Ziele und den Zweck des Vereins in ideeller Form und steht dem Vorstand beratend zur Seite.
  2. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
  3. Die Mitglieder des Beirats werden, wenn sie sich mit der Aufgabe einverstanden erklären, vom Vorstand berufen.
  4. Ist die Mitwirkung im Beirat nicht mehr von Nöten, kann der Vorstand das Beiratsmitglied durch entsprechenden Beschluss von seiner Tätigkeit entbinden. Die betroffenen Beiratsmitglieder sind darüber zu informieren.
  5. Mitglieder können jederzeit aus dem Beirat austreten. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich bekannt zu machen.
  6. Die Mitglieder des Beirats haben, sofern diese nicht auch Vereinsmitglieder sind, keine Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung. Sie sind zu dieser einzuladen.
§ 15 Geschäftsführung

(1) Der 1.Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen, mit einer Frist von 3 Tagen, mündlich oder schriftlich ein und leitet die Versammlung. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über den wesentlichen Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
(3) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Ehrenvorsitzende / Ehrenmitglieder können beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstands durch den 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden abgegeben.
(8) Der Vorstand kann zu bestimmten Angelegenheiten externe Personen einladen. Diese haben in der Sitzung kein Stimmrecht.

§ 16 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
  1. Der Vorstand kann einzelne Geschäftsbereiche durch Ordnungen regeln. Dazu zählen unter anderem:
    • eine Geschäftsordnung
    • eine Finanzordnung
    • eine Ehrenordnung
    • und Andere 
  2. Ebenso kann der Vorstand aufgrund einer von ihm verfassten Ordnung, Vereinsarbeiten an Arbeitskreise delegieren und dazu Berater berufen. In jedem Arbeitskreis sollte der gesamt Vorstand durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, wobei dieses Vorstandsmitglied nicht automatisch die Leitungsfunktion übernimmt.
§ 17 Rechnungswesen
  1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor.
  5. Die 2 Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Sie werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine direkte Widerwahl ist nicht zulässig. 
§ 18 Auflösung
  1. Zur Auflösung des Vereins muss eine gesonderte Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Beschluss der Auflösung muss mit 4/5 der Stimmen der zu Beginn der Versammlung festgestellten stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pohlheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der städtischen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ im Stadtteil Holzheim zu verwenden hat.
§ 19 Haftung des Vereins
  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzlich festgelegte Höhe der Ehrenamtspauschale nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt; eine Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Vorstand soll das bei allen für den Verein abzuschließenden Rechtsgeschäften zum Ausdruck bringen. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 20 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder Teile davon unwirksam sein, oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll dann eine Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung Rechnung trägt.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 10.04.2015 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft. Gleichzeitig tritt die in das Vereinsregister eingetragene Satzung vom 30.01.1998 außer Kraft.

 

Pohlheim-Holzeim, den 10.04.2015 | Volker Meckel (1.Vorsitzender) | Gerold Denhardt (2.Vorsitzender)

 

„Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten“ der Freiwilligen Feuerwehr Holzheim e.V.

Der Verein Freiwillige Feuerwehr Holzheim e. V. darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen.

Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem, sofern nicht ausdrücklich widersprochen wird, die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.

Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß der Satzung des Vereins betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.

Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen übermittelt werden.

Der Vorstand

 

Beitragsordnung für den Verein Freiwillıge Feuerwehr Holzheim e.V.
Allgemeine Regeln

Beiträge werden per SEPA-Lastschrift zum jeweils 01.05. eines Geschäftsjahres eingezogen. Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren wird von jedem Mitglied durch die an den Vorstand gerichtete Beitrittserklärung und damit verbundene Anerkennung der Satzung bekundet. Nichtentrichtung des Beitrags kann zum Verlust der Mitgliedschaft durch Streichung führen.

Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag beträgt z. Z. 18€ (in Worten: achtzehn Euro)
Beim unterjährigen Eintritt in den Verein, wird der komplette Jahresbeitrag fällig.

Beitragsklassen

Die Beitragszahlung ist in die Beitragsklassen 1-3 unterteilt.

Für die einzelnen Beitragsklassen beläuft sich der zu zahlende Betrag auf:

Beitragsklasse 1: 0% des Jahresbeitrags
Beitragsklasse 2: 50% des Jahresbeitrags
Beitragsklasse 3: 100% des Jahresbeitrags

Zugehörigkeiten zu den Beitragsklassen:

Beitragsklasse 1:

  1. Jugendliche bis zum vollendeten 18ten Lebensjahr
  2. aktive Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. Ehrenvorstände

Beitragsklasse 2:

  1. Auszubildende
  2. Schüler
  3. Studenten

Beitragsklasse 3:

  1. Fördernde Mitglieder
  2. Passive Mitglieder
Abweichung von der Beitragsordnung

In seltenen, begründeten Ausnahmefällen kann, auf Beschluss des Vorstands, von der Beitragsordnung abgewichen werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und wird dem Sitzungsprotokoll als Anlage beigefügt. Die abweichende Reglung ist auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen. Im Falle einer Ablehnung durch die Versammlung werden KEINE rückwirkenden Beitragsforderungen an das Mitglied gestellt.

Gültigkeit und Inkrafttreten der Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung wurde durch den Vorstand des Vereins Freiwillige Feuerwehr Holzheim e.V. der Mitgliederversammlung am 10.04.2015 vorgelegt und von dieser beschlossen.
Sie tritt unverzüglich in Kraft.

 

Ehrenordnung für den Verein Freiwillıge Feuerwehr Holzheim e.V.
Vorwort

Um ein einmütiges Votum für die Auszeichnung eines Mitglieds, das sich in besonderer Weise für den Verein Freiwillige Feuerwehr Holzheim e.V. verdient gemacht hat, zur Gratulation an die Mitglieder bei besonderen Anlässen, der Anteilnahme an Sterbefällen und alle sonstigen an die Mitglieder und weitere Personen zu erbringenden Zuwendungen zu erreichen, gibt sich der Verein nachstehende Ehrenordnung.
Für die vereinfachte Lesbarkeit wird allgemein die männliche Sprachform gewählt. Frauen, Männer und Diverse werden nach dieser Ehrenordnung gleichbehandelt.

Der Umfang und die Aufwendungen zu Ehrungen und Gratulationen wird in der Anlage detailliert dargestellt

Allgemeine Regeln
  1. Ehrungen sollen immer in einem entsprechenden feierlichen Rahmen vorgenommen werden.
  2. Ehrungen und Auszeichnungen erfolgen i.d.R. bei der Mitgliederversammlung.
  3. Der zu Ehrende ist rechtzeitig über seine Ehrung zu informieren und zu der betreffenden Veranstaltung einzuladen. Der zu Ehrende meldet sich an und erklärt das er die Ehrung entgegennehmen wird.
  4. Ehrenmitglieder / Ehrenvorstände können nur ernannt werden, wenn sie die Ehrung angenommen haben.
  5. Ehrungen nimmt in der Regel der 1. Vorsitzende der oder 2. Vorsitzende vor.
  6. Die Ehrenden tragen dabei Uniform.
  7. Liegt dem Verein keine aktuelle Adresse des Mitgliedes vor, kann keine Ehrung oder Gratulation erfolgen.
Ehrung für aktive Dienstzeit in der Feuerwehr

Aktive Mitglieder erhalten bei folgenden Dienstjubiläen eine Ehrung für

10 bis 35 Jahre in 5-Jahresschritten Einsatzdienst (Urkunde und kleines Präsent)
40 bis 50 Jahre in 5-Jahresschritten Einsatzdienst (Urkunde und Präsent)

  1. Die Ehrung erfolgt, anhand der in der Vereinskartei festgehaltenen Eintrittsdaten in die aktive Laufbahn.
  2. Es werden nur Dienstzeiten berücksichtigt, die in Holzheim geleistet wurden.
  3. Dienstzeiten in der Jugendfeuerwehr werden mit angerechnet.
  4. Der Vorstand behält es sich vor, bei Unstimmigkeiten bezüglich des Eintrittsdatums, vorerst keine Ehrung auszusprechen bzw. diese erst an einem späteren Zeitpunkt durch zu führen.

Ehrung für Vereinszugehörigkeit

Für die entsprechende Vereinszugehörigkeit werden die Mitglieder wie folgt geehrt:

25 Jahre Mitgliedschaft mit der Vereinsnadel in Silber
40 Jahre Mitgliedschaft mit der Vereinsnadel in Gold
ab 50 Jahre Mitgliedschaft und folgende in 10-Jahresschritten mit einem Präsent

Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  1. Wird dem Vorstand ein Vorschlag auf Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorstand unterbreitet, so ist durch den Vorstand ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss herbei zu führen.
  2. Der positiv beschiedene Vorschlag muss dann der Mitgliederversammlung als Antrag zur Entscheidung vorgelegt werden.
  3. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied.

Ehrenmitglieder

Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt eine mindestens 30-jährige, ununterbrochene Mitgliedschaft voraus.

Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

  1. Mitglieder die sich in besonderer Weise um das Feuerwehr-bzw. das Feuerwehrmusikwesen in Pohlheim-Holzheim oder den Verein verdient gemacht haben.
  2. Aktive Feuerwehrmitglieder, die mindestens 40 Jahre und bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Feuerwehrdienst geleistet haben.
  3. Aktive Feuerwehrmitglieder, die mindestens 40 Jahre und bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Feuerwehrmusik betrieben haben.

Ehrenvorstand

  1. Zum Ehrenvorstand ernannt werden können ehemalige und aktive Vorsitzende, die dieses Amt mindestens zwei Wahlperioden erfolgreich geführt haben.
  2. Stellvertreter Funktionen werden in gleicher Weise behandelt.
Gratulation

Gratulation zu Geburtstagen

  1. Aktive, passive und Ehrenmitglieder erhalten ab dem 60. Geburtstag, in 10-Jahresschritten (60,70, 80…) eine Glückwunschkarte.
  2. Ab dem 65. Geburtstag erhalten sie in 10- Jahresschritten (65, 75, 85...) eine Glückwunschkarte mit einem kleinen Präsent.

Gratulation zu Hochzeiten und Jubiläums-Hochzeiten

Bei Gratulationen zu Hochzeiten und Jubiläumshochzeiten entscheidet der Vorstand individuell.

Anteilnahme an Sterbefällen
  1. Nach Rücksprache mit den Angehörigen, nimmt der Verein bei aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern mit einer Abordnung an der Trauerfeier teil.
  2. Die Angehörigen bekommen ein Kondolenzschreiben übergeben.
  3. Über weitere Formen der Anteilnahme (Kranz/Schale niederlegen oder Grabrede) kann individuell und in Absprache mit der Familie entschieden werden.
  4. Bei Fördermitgliedern wird an die Angehörigen ein Kondolenzschreiben verschickt.
Zuwendungen an Mitglieder

Nimmt der Verein an Festveranstaltungen anderer Vereine teil, können nach Absprache mit dem Vorstand die anwesenden Mitglieder in angemessenem Rahmen kostenlose Getränke erhalten.

Zuwendungen an Nichtmitglieder

Nichtmitgliedern die dem Verein während des Jahres geholfen haben (z.B. Mithilfe bei Veranstaltungen, Kuchenspenden ect.), kann am Jahresende ein kleines Präsent als Zeichen der Anerkennung überreicht werden.

Abweichung von der Ehrenordnung

In seltenen, begründeten Einzelfällen kann, auf Beschluss des Vorstands, von der Ehrenordnung abgewichen werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und wird dem Sitzungsprotokoll als Anlage beigefügt.

Gültigkeit und Inkrafttreten der Ehrenordnung

Die Ehrenordnung wurde von dem Vorstand des Vereins Freiwillige Feuerwehr Holzheim e.V. erstellt und tritt zum 10.04.2015 in Kraft.

 

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